Berufshaftpflichtversicherung: Bedeutung und Leistungen für Architekten, beratende Ingenieure und Bauingenieure
Die Tätigkeit als Architekt geht mit einem hohen beruflichen Haftungsrisiko einher. Für Architekten ist daher, ebenso wie für beratende Ingenieure, eine hinreichende Berufshaftpflichtversicherung unabdingbar. Die Haftpflicht geht über die reinen Leistungen des Vertrages hinaus. Gerade jüngere Urteile legen fest, dass Architekten und ähnliche Berufsgruppen schon zu frühen Zeitpunkten haftbar sind, etwa bei im Vorfeld des Vertrags erbrachten Beratungsdienstleistungen. Selbst kostenlose und vermeintlich unverbindliche Ratschläge können zur Haftbarkeit führen.
Weshalb ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten wichtig?
Die Szenarien, die im Schadensfalle für Architekten, Bauingenieure oder beratende Ingenieure zu großen finanziellen Belastungen führen können, sind vielseitig. Berufsrisiken reichen von vermeintlich kleinen Planungsfehlern bis zu Personenschäden durch einstürzende Bauten. Eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten springt im Schadensfalle ein und bewahrt Versicherte davor, für entstehendene Schäden selbst aufkommen zu müssen. Aufgrund des hohen Berufsrisikos sind Berufshaftpflichtversicherungen in einigen Bundesländern gesetzliche Vorschrift.
Primäre Aufgabe der Berufshaftpflichtversicherung ist die Prüfung von Forderungen seitens Dritter auf technische und juristische Aspekte. Ebenso kommen Versicherungsträger für die anfallenden juristischen Kosten für Anwälte, Gerichte und Gutachter auf. Versicherte werden im gesamten Prozess der Schadensabwicklung von der Versicherung unterstützt. Wenn sich Forderungen Dritter als berechtigt herausstellen, übernimmt die Versicherung die Bezahlung. Im Falle unberechtigter Forderungen hilft die Versicherung dabei, diese Forderungen abzuweisen.
Welche Schäden umfasst der Versicherungsschutz?
Berufshaftpflichtversicherungen für Architekten decken Schäden im Zusammenhang der in der Versicherungspolice genau beschriebenen Tätigkeit ab. Versichert sind entsprechend Folgen von Verstößen bei der Ausübung genau dieser Tätigkeit. Hierbei ist es von Bedeutung, Art und Umfang der Tätigkeit im Versicherungsvertrag präzise anzugeben. Eventuelle Änderungen oder Erweiterungen der angebotenen Dienstleistungen sollten dem Versicherer gemeldet werden.
Die Höhe, bis zu der die Versicherer für Schäden aufkommen, ist abhängig von der im Versicherungsvertrag vereinbarten Deckungssumme. Bis zu dieser Summe sind sämtliche Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden abgedeckt. Die Summe bildet dabei die Höchstgrenze im Hinblick auf jeden Schaden. Davon zu unterscheiden ist die Gesamtleistung des Versicherungsträgers. Diese liegt bei sämtlichen Schadensfällen, die sich innerhalb eines Versicherungsjahres ereignen, beim vereinbarten Vielfachen z. B. Dreifachen der Deckungssumme. Davon ausgenommen sind mehrere Schäden, die zu einem größeren Schaden beitragen. In diesem Falle wird nur die einfache Deckungssumme gezahlt. Weiterhin ausgenommen sind Serienschäden, für die in der Regel nur die zweifache Maximierung gilt.
Wann ist der richtige Zeitpunkt zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung?
Die Haftung von Architekten, beratenden Ingenieuren oder Bauingenieuren beginnt nicht erst bei Eintritt des Schadensfalles. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt des Verstoßes. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Verstöße bereits lange im Vorfeld des Schadensfalles und oft unbemerkt begangen werden können. Gerade im Architektenberuf ist die Planung riskant und fehlerbehaftet. Schon kleine Planungs- oder Zeichnungsfehler können haftungsrelevant sein. Aus diesem Grunde ist eine rechtzeitige Versicherung wichtig, die mit der Aufnahme der Tätigkeit als Architekt oder Bauingenieur beginnt. Keinesfalls sollten Architekten bis Baubeginn warten, bis die Versicherung abgeschlossen wird.
Haben Betroffene den rechtzeitigen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpasst, so besteht die Möglichkeit der Rückwärtsversicherung. Wird erstmals eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, so sind auch Verstöße bis zu höchstens einem Jahr vor Versicherungsbeginn mitberücksichtigt, sofern noch kein Schaden oder ein Ereignis, dass zu einem Schaden führen kann, bekannt ist. Dies ist speziell für Berufsanfänger von Bedeutung.
Auch nach Ende des Versicherungsvertrages besteht der Versicherungsschutz für Schäden innerhalb der Laufzeit noch mindestens fünf Jahre fort. Dieses Prinzip der Nachhaftung hängt mit der Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 634a BGB zusammen.
Die Versicherer bieten unterschiedliche Leistungserweiterungen an. Wir als Fachmakler für Architekten und beratende Ingenieure verhandeln fortlaufend mit den Versicherern über Preis und Leistung der Berufshaftpflichtversicherung.