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Was ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Baubetreuer, Sachverständige und beratende Architekten?

Eine Berufshaftpflicht für Baubetreuer und Sachverständige hat die Aufgabe, bei Schäden die Forderungen von Dritten zu prüfen. Dabei geht es um juristische und technische Prüfungen und um die Unterstützung des Versicherungsnehmers bei der Abwicklung eines Schadensfalls. Entsteht durch die berufliche Tätigkeit des Sachverständigen oder Baubetreuers ein Schaden oder gibt es durch Unachtsamkeit Folgeschäden, beispielsweise an Gebäuden, dann übernimmt die Spezialhaftpflichtversicherung für Baubetreuer und Sachverständige die Kosten für Gutachter, Anwalt und Gericht.

Im Versicherungsschein ist die Tätigkeit des Versicherungsnehmers beschrieben. Der Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung sind Architekten, Sachverständige und Baubetreuer. Es ist wichtig, dass bei Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung die berufliche Tätigkeit möglichst detailliert beschrieben wird. Erweitert sich der Tätigkeits- und Leistungsbereich eines Baubetreuers oder eines Sachverständigen, muss dieser der Berufshaftpflicht diese zusätzlichen Tätigkeiten mitteilen.

Welchen Versicherungsschutz umfasst eine Berufshaftpflicht für Architekten, Sachverständige und Baubetreuer?

Im Versicherungsschein sind neben der Tätigkeitsbeschreibung des Versicherungsnehmers auch die Deckungssummen für Personenschäden und Sach- sowie Vermögensschäden eingetragen. Geht es um eine Gesamtleistung innerhalb eines Versicherungsjahres bei allen Schadensfällen, tritt die Maximierung in Kraft. Das bedeutet, dass die Leistung des Versicherers auf die Gesamtleistung des Versicherers pro Versicherungsjahr ein Vielfaches der Versicherungssummen für die einzelnen Leistungsbereiche bei Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden beträgt. Davon ausgenommen sind die sogenannten Serienschäden und mehrere Schäden, die einen einheitlichen Schaden bilden. Hier gilt die Zweifachmaximierung. Das bedeutet, dass die Deckungssumme nur zweimal zur Verfügung steht.

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?

Wichtig ist bei einer Berufshaftpflichtversicherung für Sachverständige und Baubetreuer nicht, wann der Schaden eingetreten ist, sondern wann der Verstoß wie beispielsweise ein Fehler bei der Bauplanung oder Bauprüfung, der dann zum Schaden geführt hat, stattgefunden hat. Der Versicherungsschutz setzt deshalb nicht mit dem Baubeginn ein, sondern sobald der Baubetreuer oder Sachverständige seine Tätigkeit aufnimmt. Damit sind bereits Planungsfehler und Prüffehler versichert.

Baubetreuer und Sachverständige ohne Berufshaftpflichtversicherung können die Option auf eine Rückwärtsversicherung nutzen. Wird eine Berufshaftpflichtversicherung zum ersten Mal abgeschlossen, sind Schäden als Folge aus der beruflichen Tätigkeit bzw. Verstöße bis zu einem Jahr vor dem Beginn der Versicherung durch die Versicherung mit abgedeckt, sofern kein Schaden oder Ereignis, dass zu einem Schaden führen kann, bekannt ist.

Was ist eine Nachhaftung des Versicherungsschutzes bei der Berufshaftpflicht für beratende Architekten, Sachverständige und Baubetreuer?

Nach § 634a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gibt es eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Hat der Versicherungsnehmer innerhalb der Versicherungszeit einen Sach- oder Personen- oder Vermögensschaden durch die berufliche Tätigkeit als Sachverständiger oder Baubetreuer begangen, gilt der Versicherungsschutz noch fünf Jahre nach Vertragsende der Versicherung. Dieser fünf Jahre nach Versicherungsende bestehende Versicherungsschutz für Verstöße, die innerhalb der Versicherungszeit begangen wurden, wird als Nachhaftung bezeichnet.

Es gibt auch Schadensanspruchsfälle, die einer längeren Verjährungsfrist unterliegen. Die Verlängerung ist möglich, wenn ein Baubetreuer oder Sachverständiger seine berufliche Tätigkeit aufgibt. Dazu müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, wir beraten Sie gerne.